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Vorstoss

Kantonsrat: Anfrage Pilotprojekt «Wirtschaftliche Basishilfe» Sozialdepartement Stadt Zürich

Der Stadtrat der Stadt Zürich hat per Beschluss Nr. 690/2021 ein Pilotprojekt «Wirtschaftliche Basishilfe» gestartet. Von diesen finanziellen Mitteln sollen Ausländerinnen und Ausländer mit und ohne gültigen Aufenthaltstitel profitieren, welche ihnen zustehende Leistungen des Sozialstaates nicht beziehen, um die möglichen migrationsrechtlichen Folgen zu vermeiden. Die finanziellen Mittel werden nicht durch die Stadt selber ausbezahlt. Dafür wurden vier karikative Organisationen alimentiert.

Es stellt sich bei diesem Vorgehen für den Kanton die Frage, welche Gesetze hier umgangen werden. Die politischen Gemeinden müssen die notwendige Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (SHG) ausrichten.

Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wo verstösst dieser Beschluss gegen das Bundesgesetz für Ausländer und Ausländerinnen? Trifft es zu, dass das Migrationsrecht mehrfach umgangen wird?
  2. Personen ohne gültigen Aufenthaltsstatus, sogenannte Sans-Papiers, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Besteht hier ein Verstoss gegen das Asylgesetz?
  3. Gemäss § 5c des Sozialhilfegesetzes (SHG) haben Ausländer ohne Aufenthaltsrecht lediglich Anspruch auf Nothilfe. Wird das vom Kanton gegenüber der Stadt Zürich ebenfalls eingefordert und überprüft?
  4. Für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe muss zuerst der Anspruch geprüft werden. Gibt es dazu ein Konzept, welches die karikativen Organisationen ausführen müssen?
  5. Falls ein Konzept besteht, ist es bekannt? Falls ja, vom wem wird sichergestellt, dass die Vorgaben eingehalten werden?
  6. Wer verfügt über die erfassten Daten?
  7. Durch dieses Pilotprojekt der Stadt Zürich werden Personen ohne Aufenthaltsrecht mit Steuergeldern besser gestellt als Personen, die sich in einer Notlage befinden und beim für sie zuständigen Sozialamt Unterstützung beantragen. Widerspricht das dem Recht auf Gleichstellung in Bezug auf den Kanton (Bundesrecht und kantonales Recht)? Falls ja, was gedenkt der Regierungsrat dagegen zu unternehmen?
  8. Das Sozialdepartement der Stadt Zürich argumentiert willkürlich einmal mit dem Bundesgesetz oder ignoriert es völlig. Gemäss Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV), § 2 können die Sicherheitsdirektion und der Bezirksrat von den Fürsorgebehörden Berichte
    über ihre Amtstätigkeit verlangen. Geschieht das in diesem Fall?
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