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Gemeinderat: Postulat „Gleichbehandlung der Freiwilligen Feuerwehr betreffend «Schmutzzulage»“

Antrag

Der Stadtrat wird aufgefordert seinen Beschluss «Zulagen und Freizeit-Entgelte für besondere Beanspruchungen: Neuerlass per 1. Juli 2019 (SR.19.240-2)» im Abschnitt DEPARTEMENT SICHERHEIT UND UMWELT, Schutz und Intervention: Berufsfeuerwehr dahingehend anzupassen, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr den Angehörigen der Berufsfeuerwehr hinsichtlich Zulagen für besondere Beanspruchungen gleichgestellt werden.

Dies betrifft insbesondere den Punkt «Ausserordentliche Reinigungs- und Beihilfearbeiten bei Suiziden, Personenunfällen auf Bahnanlagen, Leichenbergungen im Auftrag von Partnerorganisationen». Weiter sollen diese Zulagen nicht lediglich in einem SRB geregelt werden, sondern in das Dienstreglement Schutz & Intervention Winterthur (DRSIW, CRS 2020-4) Art. 20 respektive Angang 1 Eingang finden.

Begründung

Die entsprechenden, im Stadtratsbeschluss ausgewiesenen Zulagen für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind absolut berechtigt und sollen keinesfalls in Frage gestellt werden.

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind zwar keine städtischen Angestellten und unterliegen aufgrund ihrem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnis auch nicht dem Personalstatut und der Vollzugsverordnung zum Personalstatut.

Es erschliesst sich aber nicht, wieso Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, welche im Einsatz die gleichen Arbeiten ausführen wie die Angehörigen der Berufsfeuerwehr, keine Zulagen für diese besonders belastenden und beanspruchenden Tätigkeiten erhalten sollen. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und auch im Kontext der Wertschätzung gegenüber diesen rund 140 Frauen und Männern, welche sich neben Beruf und Familie in der Freizeit für die Sicherheit von Winterthur und seinen Einwohnerinnen und Einwohnern engagieren, sollen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine zusätzliche Entschädigung in diesen besonderen Ausnahmefällen erhalten.

Mit dem Dienstreglement Schutz & Intervention Winterthur (DRSIW, CRS 2020-4) steht eine solide Rechtsgrundlage für diese Zulagen zur Verfügung und es ist schlüssig, wenn alle Entschädigungen, Soldansätze und Zulagen des Bereiches Schutz & Intervention Winterthur in einem Regelwerk festgehalten sind. Entsprechend kann gleichzeitig die Regelung betreffend Berufsfeuerwehr (Art. 12) um die bereits etablierte Schmutzzulage ergänzt werden.

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