Kantonsrat: Anfrage betreffend Zuständigkeit für die Anordnung von epidemiologischen Massnahmen im Bildungsbereich
Gemäss § 54b Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) kann der Regierungsrat zur Verhütung übertragbarer Krankheiten Massnahmen festlegen und die Direktion kann Weisungen erteilen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2020 (RRB 704/2020) legte der Regierungsrat gestützt auf die erwähnte Bestimmung Rahmenbedingungen für die Schutzkonzepte der Bildungseinrichtungen fest und ermächtigte die Bildungsdirektion nach Rücksprache mit der Gesundheitsdirektion weitergehende Massnahmen festzulegen bzw. dem Regierungsrat zu beantragen.
Die Bildungsdirektion hat seither verschiedentlich weitergehende Massnahmen verfügt (z.B. Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulstufen, Regelung des Präsenzunterrichts etc.) und angepasst, wie jüngst die vollständige Rückkehr zum Präsenzunterricht in Mittelschulen oder die Zulassung von klassenübergreifenden Aktivitäten an der Volksschule.
Für den Erlass allgemeingültiger, flächendeckender Massnahmen (und natürlich auch für die Anpassung und Aufhebung) ist gemäss § 54b Abs. 1 lit. 1 a GesG der Regierungsrat zuständig. Eine Kompetenzdelegation an eine Direktion ist im GesG nicht vorgesehen, sondern lediglich der Erlass von (ausführenden) Weisungen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass der RRB 704/2020 mit der Kompetenzregelung in § 54b Abs. 1 lit. a kompatibel ist?
2. Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass Verfügungen der Bildungsdirektion genügen, um gestützt auf § 54b Abs. 1 lit. a allgemeingültige, flächendeckende Massnahmen anzuordnen, anzupassen und auch wieder aufzuheben? Bräuchte es hierzu nicht Regierungsratsbeschlüsse?
3. Nimmt die Bildungsdirektion mit der Gesundheitsdirektion Rücksprache, bevor sie neue Massnahmen verfügt, anpasst oder aufhebt?